DER INTERNATIONALE UMZUG IM FRANZÖSISCHEN FAMILIENRECHT
Von Maître Margot FELGENTRÄGER – 16/10/2018
Rechtsartikel – Familienrecht, Einzelpersonen und ihr Vermögen
Der Umzug eines Elternteils mit dem Kind, sollte er die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge verändern, muss vorher und rechtzeitig dem anderen Elternteil mitgeteilt werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl in den nationalen als auch in den internationalen Beziehungen. Werden sich die Eltern nicht einig, muss der Richter entscheiden.
Der Richter entscheidet im alleinigen Kindeswohl. Es dient dem Kindeswohl, nach der Trennung der Eltern weiterhin mit beiden Eltern in Kontakt bleiben zu können. Dies verkennen einige Eltern, wenn es darum geht, in ein anderes Land, sei es ins Heimatland, umzuziehen.
Nicht zu Unrecht hat der zurückbleibende Elternteil Bedenken, dass er nach dem Umzug nicht nur Schwierigkeiten hat, seine Kinder weiterhin zu sehen, sondern auch dass er nicht mehr sein Mitspracherecht ausüben kann.
In der französischen Praxis bleibt es auch nach der Trennung der Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Was entschieden werden muss, ist , wo die Kinder üblicherweise leben werden, mit anderen Worten, es muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht festgesetzt werden. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wechsel bei beiden Elternteilen, so wie es das französische Recht vorsieht, kommt wegen der meist sehr großen geographischen Entfernung hier kaum in Frage oder vielmehr, sollte der Richter einem solchen Antrag stattgeben, würde dies den Umzug in ein anderes Land verhindern.
Es geht also für den Elternteil, der das Land mit dem Kind verlassen möchte, darum, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bekommen. Bei der Festsetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei einem Elternteil , berücksichtigt der Richter mehrere Kriterien, die alle dazu bestimmt sind, dem Kindeswohl zu dienen. Die Gründe des Umzugs werden hier nur indirekt beleuchtet. Ist der Umzug dazu gedacht, das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu verhindern, dient dies nicht dem Kinderwohl.
Gewürdigt werden diese Kriterien in concreto , d.h. konkret auf den Fall bezogen. Hat das Kind ein gewisses Alter, oder vielmehr eine gewisse Reife, kann der Richter es anhören. Der alleinige Wille eines Kindes, vor allem wenn es noch sehr jung ist, hat hier kein Gewicht, sondern das Kindeswohl wird zusammen mit anderen Kriterien gewertet. Französische Richter messen der Kapazität eines Elternteils, seine Pflichten zu erfüllen und die Rechte des anderen Elternteils zu respektieren, eine große Bedeutung bei. Auch sollte gewährleistet werden, dass das Kind weiterhin mit der französischen Sprache in Berührung bleibt, dass die finanziellen Mittel da sind, damit das Umgangsrecht ausgeübt werden kann und letztlich spielt auch das, was das deutsche Recht Kontinuitätsprinzip nennt, eine Rolle . Ein Elternteil, der ohne Zustimmung des anderen Elternteils das Land verlässt, missachtet die Rechte des anderen Elternteils. In dieser Fallkonstellation wird der Elternteil häufig bestraft und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dem anderen Elternteil übertragen. Die französische Praxis kennt keine dem deutschen Jugendamt vergleichbare Institution. Jedoch kann der französische Richter, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, einen Sachverständigen einschalten, bevor er entscheidet.
Der internationale Umzug im französischen Familienrecht ist ein umfassendes und heikles Thema. Er sollte lange im Voraus geplant werden, um unschönen Überraschungen vorzubeugen.